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Namensgleichheit ist oftmals ein Hindernis bei der Registrierung von Internet-Domains und führt nicht selten zu juristischen Reibereien. Schließlich gilt auch bei der Vergabe von Internet-Präsenzen der Grundsatz "first come – first served". Mit dem so genannten Domain-Sharing kann jedoch allen Beteiligten geholfen werden: wer von der Namenswahl seines Webauftritts nicht abrücken möchte, aber auch keine gerichtlichen Auseinandersetzungen mit namensgleichen Anbietern wünscht, für den empfiehlt sich das Domain-Sharing, die gemeinsame Nutzung einer Domain. Unter einem gemeinschaftlichen Dach hat von zwei namensgleichen Anbietern jeder seinen nur ihm gehörigen Bereich (seinen Link), unter dem er Angebote und Informationen nach eigenen Wünschen einstellen kann. Dabei profitieren oftmals beide Partner von dem Angebot des jeweils anderen. Allerdings sollten die Beteiligten die Rahmenbedingungen vertraglich regeln (Inhalt der Ausgangsweb-seite, Durchführung von Änderungen, Werbung). Die Haftungsfrage, die Löschung beziehungsweise Übertragung an Dritte sowie die angemessene Aufteilung der anfallenden Kosten sollten in einem Domain-Sharing-Vertrag ebenfalls festgelegt werden. Einen Mustervertrag zum Domain-Sharing können Sie bei domain-recht bestellen. Beispiele für Sharing-Sites:
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