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Möglichkeit für Markeninhaber, ihren Domainnamen bevorrechtigt zu registrieren. Innerhalb einer Frist von 30 Tagen können weltweit alle Inhaber von Marken ihre Ansprüche auf Domains und im speziellen Beispiel der Endung ".info" geltend machen. Erst wenn Domain-Namen wie etwa aspirin.info, pepsi.info oder milka.info an die entsprechenden Unternehmen vergeben sind, wird die Domain-Registrierung für die Allgemeinheit frei gegeben. Die Sunrise Period ermögIicht einen wirksamen Schutz dieser immateriellen Vermögenswerte. Domains werden bisher nach dem Prinzip "first come, first served" vergeben. Das heißt, derjenige, der einen Domain-Namen zuerst bei der entsprechenden Vergabestelle anmeldet, bekommt ihn auch zugeteilt. Dieser
Grundsatz hat zu dem bekannten Phänomen des Domain-Grabbing und Cyberquatting
geführt. Im Vorfeld der Einführung der neuen .info-Domains
geht das Betreiberkonsortium Afilias in Zusammenarbeit mit ICANN nun
erstmals einen anderen Weg: "Trademark Owners" sollen durch
eine bevorzugte Domain-Anmeldung (Sunnse Penod) wirksam geschützt
werden.
Im
Streit um die lnternet-Adresse "shell.de" hat der Bundesgerichtshof
(BGH) den Journalisten und Übersetzer Dr. Andreas Shell zum Verzicht
auf diesen eingetragenen Domain-Namen verurteilt (den er über einen
Dritten erworben hatte). Der 1. Zivilsenat wich damit zu Gunsten der Deutschen
Shell GmbH, einer Tochter des Ölmultis Shell, erstmals vom Grundsatz
"Wer zuerst kommt, mahlt zuerst' ab (22.11 2001). Ausnahmsweise
seien hier die Interessen der streitenden Parteien von so unterschiedlichem
Gewicht, dass es nicht beim "Gerechtigkeitsprinzip der Priorität"
bleiben könne, entschied das Gericht. Ein Internetnutzer erwartet
laut BGH unter der Adresszeile "shell.de" wegen der überragenden
Bekanntheit der Marke Shell den gleichnamigen Ölkonzern. Dieser heterogene
Kundenkreis könne nicht auf einfache Weise darüber informiert
werden, dass Shell unter einem anderen Internet-Namen zu finden sei. Demgegenüber
könne sich der Freundeskreis des Privatmanns Shell leicht über
eine Änderung des Domain-Namens informieren, argumentierte das Gericht.
(Az:: 1 ZR 138,99).
Ähnlich erging die Entscheidung (OLG Hamm, Urteil vom 13.1.1998, Az. 4 U 135/97). Hier waren die Gerichte der Ansicht, der überragend bekannte Name des Unternehmens habe Vorrang vor dem "einfachen Bürger". (Quelle: netlaw.de)
Michael
(Micha) Stanka, ein 18-jähriger Schüler, hat Informationen zur
Formel 1 veröffentlicht und wurde von M. Schuhmacher abgemahnt. Schumacher
trug die Kosten der Abmahnung, da Stanka sofort reagiert hatte. Der Domainname wird derzeit zum Verkauf angeboten.
Im
Streit um die Domain oil-of-elf.de hat Greenpeace im Hauptverfahren
vor dem Berliner Kammergericht gegenüber dem TotalFinaElf-Konzern
obsiegt. Greenpeace darf weiter unter der
Domain über die durch marode Pipelines hervorgerufene Umweltverschmutzung
in Russland informieren. TotalFinaElt hat aber nicht gegen "elf.net"
geklagt
In einer jetzt bekannt gemachten Entscheidung des LG Hamburg (Beschluss vom 10.6.2002, Az.: 312 O 280/02) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde der Antrag des Esso-Konzerns gegen den Inhaber der Domain "stoppEsso.de" auf Unterlassung zurückgewiesen. Das Gericht sah keine begründeten Unterlassungs-ansprüche aus §§ 14 und 15 MarkenG, da die Verwendung der Marke und des Unternehmenskennzeichens nicht kennzeichenmäßig, sondern als Plattform für Kritik am Unternehmen der Antragstellerinnen genutzt werde. Bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen sei es der Umweltschutzorganisation nicht verwehrt, sich entsprechend zu äußern und tätig zu werden; dann aber sei auch nach markenrechtlichen Gesichts-punkten kein Raum für ein Verbot. (Quelle: domain-recht.de)
Die
Deutsche Telekom leitet Ihren Anspruch auf die Domain über bestehendes
Markenrecht her und verweist darauf, dass der Begriff "telekomiker"
eine Verwechslungsgefahr mit "Telekom" darstellt. Durch das
Umleiten der Domain auf ein Erotikportal seien die Nutzer abgefangen und
quasi in die Irre auf ein Erotikportal geführt worden. Die Site wurde
aus dem Netz genommen.
"Telepathische
Musik" veranlasste eine in Amerika ansässige Privatperson dazu,
die Domain tele-kom.com zu registrieren. Der Domainname stehe für
das deutsch-englische Wortgemisch "telepatics komponents",
das eine Art von "telepathischer Musik" beschreibe, erklärte
die Inhaberin der Internetadresse vor der World Intellectual Property
Organisation (WIPO). Dort hatte die Deutsche Telekom AG Klage eingereicht
und wegen der mangelnden Überzeugungskraft der Beklagten auch gewonnen
(Fall Nr.: D2003-0688). Die Domain wurde an die Deutsche Telekom AG übertragen
und führt nun zu deren Homepage.
Der
Streit um die Internet-Domain stachus.de zwischen Angela Horbach-Wilson
und dem Kommunalreferat war entbrannt, als die Stadt die Münchnerin
überraschend aufgefordert hatte, die Internet-Adresse unverzüglich
freizugeben. Angela Horbach-Wilson, die die Domain aus
einer Konkursmasse erworben hatte, war dazu grundsätzlich bereit. Allerdings
stellte sie die Bedingung, dass stachus.de nicht kommerziell genutzt werde.
Doch genau dies plante das Kommunaireferat seinerzeit. Horbach-Wilson
rechnete sich vor Gericht gute Chancen aus, weil es bisher nur Entscheidungen
zu Städte- und Firmennamen gibt. Stachus sei dagegen ein traditioneller
Vorname. (Artikel aus der SZ).
In einer Zeit, in der das Publikumsinteresse an einem Buch von der Anzahl der wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegen seine Veröffentlichung ergangenen einstweiligen Verfügungen abzuhängen scheint, mag man fast Mitleid mit Nadja Abd El Farrag haben: eine läppische Markenrechtsverletzung im Internet bietet da nur wenig Grund für eine bildfüllende Pressekonferenz. Umso mehr freut sich wohl der Anwalt: Pünktlich zur Frankfurter Buchmesse bohlemisiert ein nicht unbekannter Münchner Rechtsbeistand unter der Schlagzeile "Ungelogen ausgenaddelt" über ein Urteil des LG München I (Az. 9 HKO 14679/03), das er erfolgreich gegen Naddel erstritten hat. Frau Farrag hatte unter der Domain naddel.de eine Halskette aus Altsilber zum Preis von EUR 12,- angeboten. Leider hatten sich bereits im Jahr 1998 die schwäbischen Geschäftsmänner Frank Bäurle und Thomas von Stetten die Marke "Naddel" unter anderem für Schmuck- und Juwelierwaren gesichert. Anlaß für die Markenanmeldung war weniger der Auftritt der ehemaligen Lebensgefährtin des Gitarristen von Thomas Anders in der "Peep"-Show, als die kleine Tochter von Bäurle, die sich in eine Porzellan-Gans des Nachbarn verliebt hatte. Diese hatte sie Naddel getauft, woraus in der Folge die Idee für ein Buch und eine Schmuck-Kollektion entstanden ist. Aufgrund
der Markenrechte untersagte das Gericht sowohl Frau Farrag als auch der
Farrag GmbH per einstweiliger Verfügung die weitere Verwendung der
Kennzeichnung Naddel für Schmuckwaren. Und da der dagegen eingelegte
Widerspruch trotz eindringlicher Hinweise der Richter nicht zurückgenommen
wurde, bestätigten sie die vorläufige Regelung nun durch Urteil,
da im geschäftlichen Verkehr auch durch die Verwendung von Domain-Namen
ältere Rechte verletzt werden können.
Ein
unzufriedener ehemaliger Vermittler des börsennotierten Finanzberaters
AWD (Allgemeiner Wirtschaftsdienst) baute im Juli 2002 unter dem Namen
awd-aussteiger.de ein Forum für Aussteiger aus dem Unternehmen auf
und berichtete dort über seine mehr als vierjährige Erfahrung
mit AWD. Nach einem frischen Relaunch der Seite im Dezember 2002 erging
eine von AWD beantragte einstweilige Verfügung vom 17.12.2002 des
LG Hamburg, und das Forum wurde geschlossen. Grund dafür waren jedoch
nicht die kritischen Inhalte, sondern eine vermeintliche Kennzeichenrechtsverletzung,
die sich aus der Nutzung des Firmennamens AWD im Domain-Namen ergeben
sollte. Zwei
Dortmunder Tauchschulen stritten miteinander um die Domain "tauchschule-dortmund.de".
Das Gericht entschied, dass Internetnutzer durch den Domain-Namen
"tauchschule-dortmund" irre geführt würden, weshalb
die Nutzung der Domain wettbewerbswidrig sei. Der Internetnutzer gewänne
durch den Domain-Namen den Eindruck, die Tauchschule sei die größte
am Ort, was sie tatsächlich nicht sei. Es läge der Fall einer
wettbewerbswidrigen Alleinstellungsbehauptung in der Nutzung der Domain
durch den Domain-Inhaber vor. Das OLG Hamm schloss eine Revision gegen
das Urteil aus. Im Augenblick (August 2006) wird der Domainname bei Sedo zum Verkauf angeboten.
Das mit technischen Pannen gestartete Projekt "Virtueller Arbeitsmarkt" der Nürnberger Bundesanstalt für Arbeit (BA) ist knapp an einer weiteren Blamage vorbeigeschrammt: erst wenige Tage vor dem Start des neuen Jobportals und nach vergeblicher Drohung mit rechtlichen Schritten gelang es, sich die im Rahmen der Umbenennung der Behörde erforderliche Internet-Adresse arbeitsagentur.de zu sichern. Ende
September erhielt Thomas Wilk, Chef des Steinheimer Providers 2nd-level
und Inhaber der Domain arbeitsagentur.de Post von der BA. Darin wurde
Wilk, der die Adresse für den Studenten Jonathan Regler treuhänderisch
verwaltet, vor die Alternative gestellt, die Domain entweder gegen Zahlung
von EUR
r1100s.de (s-boxer.de) Markus Numberger hat als Fan der BMW R1100S in jahrelanger Arbeit die Seite r1100s.de aufgebaut. Seine Website enthält Informationen über die BMW R1100S und erfreut sich an fast 3.200 registrierten Mitgliedern, bei derzeit über 40.000 Besuchen monatlich. Unter Insidern gilt die Seite als "die" Informationsquelle für die BMW R1100S. Etwa 250 deutsch- und englischsprachige Artikel zu Technik der BMW R1100S, Umbauten, Zubehör neben weiteren Features wie Forum oder Kleinanzeigen werden zur Verfügung gestellt. Um die Seite zu finanzieren, bot Numberger auch Fanartikel an, wie Aufkleber, T-Shirts und ähnliches. Damit disqualifizierte sich die Website in den Augen von BMW als kommerzielles Angebot, womit Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Domain selbst entstanden. Numberger zog sich, da BMW nicht nachgab, zurück und siedelte auf die Domain s-boxer.de um. Bei
alle dem hat sich BMW nicht mit Ruhm bekleckert. Die Seite bot als Forum
der R1100S-Freunde eine hervorragende Quelle für Verbesserungen
des Motorrads. Nirgendwo sonst bekommen Unter- nehmen Kundenerfahrungen
so präsentiert, wie auf Fanseiten. Davon können alle Parteien
partizipieren: Das Unternehmen kann durch den Kundenkontakt diese binden
und sein Produkt verbessern, die Kunden bekommen ein Forum zum Informationsaustausch
und vielleicht sogar bessere Produkte, und der Domain-Inhaber bekommt
Lob und Zuwendung von allen Seiten. Es wäre angemessen und für
Unternehmen zukunftsträchtiger, solche Fanseiten zu unterstützen.
Denn selber bieten Unternehmen und gerade BMW diesen Service nicht an,
der reichlich Kosten verursacht und Risiken birgt.
Nach einem bereits Anfang des Jahres getroffenen Vergleich hat die GLI-Nicram GmbH als bisherige Inhaberin von zoll.de die Domain zum 01.12.2003 an die Bundeszollverwaltung übergeben. Das mittelständische Bochumer Unternehmen war über fünf Jahre Inhaberin der Domain zoll.de. Von der Website aus hatte sie einerseits zu dem bisherigen Auftritt zoll-d.de der Behörde, andererseits auch auf die eigenen Internetportalseiten gelinkt. 2002
meldete der deutsche Zoll seine Ansprüche an zoll.de gegenüber
der Domain-Inhaberin an. Im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Parteien
einigte man sich gütlich. GLI-Micram, das u.a. Produkte für
die Online-Zollbearbeitung vertreibt, durfte die Domain bis zum 01.12.2003
weiter betreiben, um die eigenen Domains bekannter zu machen. Schließlich
erfolgte die Übergabe. Hintergund dafür war auch die gute Zusammenarbeit
der Parteien aufgrund des Softwaretools ATLAS (Automatisiertes Tarif-
und Lokales Zollabwicklungssystem) zur Zollabwicklung.
Nach
einer im Februar 2003 veröffentlichten Entscheidung des BGH ist die
Verwendung der Domain presserecht.de durch einen Anwalt weder wettbewerbs-
noch standeswidrig. Das Gericht bekräftigt damit seine Rechtsprechung
zur Zulässigkeit allgemein beschreibender Begriffe als Domain-Namen.
Zahlreiche
Unternehmen in der Schweiz verpassten ihre Domain,
wie der Nahrungsmittel-Konzern Nestlé. Die Domain nestlé.ch
registrierte ein Student, der verkündete, er wolle kein Geld
für die Domain, aber gerne mal bei Nestlé arbeiten.
Die
Domain beherbergt mittlerweile ein Portal von Nestlé.
Der
Inhaber der Domains fussballglobus.de und fussball-globus.de wird von der Nationalen DFB Kulturstiftung WM 2006 gemeinnützige
GmbH abgemahnt. Sie ist Inhaberin der Marke "Fussball Globus"
und beruft sich auf Markenrecht, hat aber versäumt, im Vorfeld zu
prüfen, welche Möglichkeiten ihm das Internet anbietet. Im
Augenblick (Januar 2006) ist die Site "nicht erreichbar, da
es administrative Probleme gibt" (Zitat DENIC).
Besonders viel Einfallsreichtum bewies der schweizer Inhaber der Internetadresse tüv.com, als er dem Schiedsgericht des National Arbitration Forum (NAF) erklärte, warum er ausgerechnet diesen Domainnamen gewählt habe. Als Leiter des "Tschechischen Übersetzungs Vereins" leiste er in der Schweiz beschäftigten tschechischen Frauen Hilfestellung durch Übersetzungsdienste, so die Auskunft. Der Besitzer der zur Zeit noch nicht über das Netz erreichbaren Umlautdomain tüv.com ließ beim Technischen Überwachungs Verein Rheinland e.V., der das Kürzel "TÜV" als Markenzeichen nutzt, die Alarmglocken läuten. Er klagte erfolgreich vor dem National Arbitration Forum (Fall Nr.: FA0305000158427). Das Gremium der NAF entschied zugunsten der Klägerin. Namensidentität von Domain und Marke waren im vorliegenden Fall gegeben, die Begründung eines legitimen Interesses des Beklagten an der Domainnutzung fadenscheinig. Das Schiedsgericht schenkte dem Altruismus des Schweizers keine Glaubwürdigkeit. Dafür nahm es eine Registrierung in böser Absicht an, da der Beklagte die Domain trotz der Bekanntheit der »TÜV«-Marke der Klägerin registriert habe. Damit
fiel die Domainregistrierung des Schweizers durch die Kontrolle. Die Adresse
geht jetzt in den Besitz von TÜV Rheinland.
Seit der Möglichkeit der Nutzung von IDNs hagelt es Urteile zu Umlaut-Domains. Die Markeninhaber, die zu Zeiten vor IDN ihre Marke als Domain angemeldet hatten, möchten diese dank der neuen Möglichkeiten nun endlich auch orthografisch korrekt darstellen, kollidieren aber mit Domaininhabern, die schneller waren und den Namen in IDN-Format schneller angemeldet haben: die Inhaberin der Domain guenstig.de und der Wort-/Bildmarke "guenstig.de" hatte gegen den Inhaber der Domain günstig.de geklagt. Dieser hatte sich bei der Einführung der Umlaut-Domains unter .de als erster die Internet-Adresse sichern können. Die Klägerin beruft sich auf ihr Markenrecht und auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und fordert die Unterlassung der Nutzung der Domain, deren Freigabe, die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs und die Übernahme der außergerichtlichen Anwaltsgebühren. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 29.09.2005, Az.: 2 HK O 55/05) wies die Anträge der Klägerin zurück und konnte dabei auf die Argumente des Beklagten zurückgreifen. Zunächst war es bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf den Markenschutz (§ 4 Nr. 1 MarkenG) der Bezeichnung "guenstig.de" aufgrund der Eintragung oder der Nutzung im geschäftlichen Verkehr überhaupt berufen kann. Der Beklagte hatte zudem bestritten, dass die Eintragung erfolgte, bevor er Inhaber der Domain wurde. Das Gericht nahm eine detaillierte Prüfung der Zeichenähnlichkeit zwischen der Domain günstig.de und der Marke durch und stellte fest, dass die Grafik der eingetragene Marke nicht mit dem Domain-Namen verwechselbar ist. Zudem handele es sich bei dem Begriff "günstig" um ein Wort ohne jede Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft, so dass für diesen Begriff absolute Schutzhindernisse vorliegen und er als Wortmarke nicht registrierbar ist, womit über den Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke sich ebenfalls kein ordentlicher Schutz ergibt. Auch einen selbständigen Schutz der Marke kraft einer Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) konnte das Gericht verneinen. Dazu fehle es an der Identifizierung des Unternehmens über die Marke bei den Internetnutzern. Weiter konnte das Gericht kein Recht aus der geschäftlichen Bezeichnung (§§ 5, 15 MarkenG) feststellen, mangels originärer Kennzeichnungskraft. Der Begriff "günstig" ist lediglich ein Teil des gesamten Firmennamens, weshalb es am notwendigen individuellen Herkunftshinweis fehle. Zu guter Letzt prüft das Gericht die unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 10 UWG) und stellt auch da keine Rechtsverletzung seitens des Domain-Inhabers fest. Somit wies das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zu recht die Klage ab. (Quelle: domain-recht.de, Newsletter #287)
Gegen den Inhaber der Umlaut-Domain touristikbörse24.de erging eine einstweilige Verfügung vor dem LG Köln (Entscheidung vom 12.03.2004, Az.: 31 O 155/04) wegen erpresserischen Handelns. Der Domain-Inhaber hatte die Domain dem Reisevermittler angeboten, der unter anderem die Domain touristikboerse24.de besitzt. Als Gegenleistung erhoffte er sich einen 21-tägigen "all inclusive"-Urlaub in die Dominikanische Republik für vier Personen in einem bestimmten Luxushotel samt Mietwagen. Der Reisevermittler, der über Jahre seine Internetpraesenz aufgebaut hat, verweigerte die Zahlung, weshalb der Domain-Inhaber die Domain bei eBay zu versteigern versuchte. Dies und die Nutzung der Domain wurde ihm durch die einstweilige Verfügung des LG Köln untersagt. Das
Landgericht hatte keine Schwierigkeiten, das Handeln des Verfügungsgegners
als Domain-Grabbing einzustufen. Es war dies der klassische Fall, der
einem bei den neuen Umlaut-Domains noch oft begegnen wird. Man registriert
eine Umlaut-Domain, die mit einer bereits bekannten Domain, einer Marke
oder einem Namen identisch ist, und bietet sie dem Inhaber der alten Domain,
des Markenrechts oder Namens an. Die Ausführungen des Prozess- vertreters
der Antragstellerin, die sich unter anderem auf § 1 UWG (sittenwidriges
Handeln) und auf § 3 UWG (Irreführung des
Der Inhaber der Domain mobell.de, die er am 20.06.2001 registriert hatte, nutzte sie im geschäftlichen Verkehr zum Vertrieb von Möbeln und Accessoires. Der Inhaber der Marke Mobelli, die am 14.08.2000 beantragt wurde, ist ebenfalls im Bereich Möbel tätig, und zwar seit 26.07.2000 unter der Firma Mobelli. Er verlangte die Unterlassung der Nutzung in dem Geschäftsfeld und die Freigabe der Domain. Das Landgericht Düsseldorf (Kammer für Handelssachen, Urteil vom 02.08.2002, Az.: 38 O 57/02) hatte der Klage nur teilweise stattgegeben und im Hinblick auf den Freigabeanspruch abgewiesen. Der Kläger ging in Berufung vor das OLG Düsseldorf, das sämtliche Ansprüche bestätigte. Nach
Ansicht des OLG Duesseldorf ist die Domain mit der Marke und der Firma
der Klägerin "verwechselungsfähig" gemäss §
14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 3 MarkenG. Aus diesem Grunde bestünden
Ansprüche aus § 14 Abs. 5 (Unterlassungsanspruch), § 14
Abs. 6 (Schadensersatzanspruch) und aus § 19 (Auskunftsanspruch)
MarkenG.
Der US-amerikanische Chip-Gigant Intel Corp. hat im Zusammenhang mit seinem berühmten Werbeslogan »Intel inside« derzeit Domain-Inhaber im Visier: Nach den Domains dvd-inside.de und movie-inside.de mahnte eine von Intel beauftragte Stuttgarter Anwaltskanzlei nun auch den Inhaber der Domain fotoinside.de ab. Hintergrund der Abmahnungen scheint die Befürchtung Intels zu sein, dass die eigene Marke durch derartige Domains im Rahmen einer Rufausbeutung erheblichen Schaden nehmen und die Marke Intel so geschwächt werden könnte. Ob und wie Intel diese Aktion zum Schutz vor angeblichen Rechtsverletzern fortsetzt, ist nicht bekannt. Bereits bei einer oberflächlichen Suche im .com-Bereich lassen sich mehrere hundert Domains finden, die den Ausdruck »inside« enthalten. Darunter befinden sich zum Beispiel der Tuning-Club bmw-inside.com, das Jugendmagazin Bravo mit bravo-inside.com oder die Mitarbeiterzeitschrift des Haarpflegemittelherstellers Goldwell mit der Domain goldwell-inside.com. Es ist kaum anzunehmen, dass sich Intel auch gegen diese Domains zur Wehr setzt. Ob Intel im Fall von dvd-inside.de und movie-inside.de eine längere Prüfungszeit zugesteht, ist fraglich. Derzeit scheint nicht ausgeschlossen, dass die Auseinandersetzung schon bald eine gerichtliche Fortsetzung findet.
Das Landgericht Köln hat in einem Rechtsstreit zwischen Anwälten entschieden, dass eine Anwaltskanzlei, deren Gründer namensgebend ist und dessen Name massgebend die Domain charakterisiert, unter der die Kanzlei im Internet auftritt, diese Domain behalten darf, auch wenn der namensgebende Anwalt aus der Kanzlei ausgeschieden ist. Der Gründer der multidisziplinären Kanzlei "Raupach & Wollert-Elmendorff" hat die Kanzlei verklagt, seinen Namen und die Domain raupach-we.de nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu nutzen; bereits im Juni 2004 war Raupach aus der Kanzlei ausgeschieden. Das LG Köln ist der Ansicht, die Kanzlei dürfe den Namen weiter verwenden und unter dem Namen von Prof. Dr. Arndt Raupach firmieren. Begründet wird dies damit, Raupach habe sich spätestens mit der Namensgebung für die Kanzlei Ende 1997 mit der Fortführung des Namens einverstanden erklärt. Schon damals regelten die Partner der Kanzlei, dass der Namensbestandteil "Raupach" auch nach Ausscheiden des Partners von der Kanzlei fortgeführt werden dürfe. Da die Namensfrage von da an nicht mehr angesprochen worden sei, habe Raupach sein stillschweigendes Einverständnis erteilt. Man geht davon aus, dass der Rechtsstreit in die nächste Instanz zum OLG Köln geht.
Die Uniform Domain Name Dispute Policy (UDRP) schützt Markeninhaber vor dem Missbrauch markengleicher oder -ähnlicher Domainnamen. Mit Einführung der UDRP, die auf Vorschlägen und Erwägungen der World Intellectual Property Organisation, kurz WIPO, gründet, stellte sich die Frage, wie es mit Domain-Namen ist, die einen Markenbegriff aufgreifen und mit einem Ausdruck für eine kritische Haltung verknüpfen, um Kritik gegen den Markeninhaber äußern zu können. Die Rede ist hier von den sogenann- ten (Name-eines-Grossunternehmens)sucks.com-Domains. Eine aktuelle Sucks-Domain wendet sich gegen das Geschäftsgebaren von VeriSign und dessen Sitefinder, bei dem alle Anfragen an das Domain Name System (DNS) nach freien .com- oder .net-Domains auf einer Seite gebündelt werden. Der Inhaber der Domain verisignsucks.com wendet sich auf der Seite, auf die man weitergeleitet wird, an ICANN und prangert das Verhalten VeriSigns an. Die Frage nach solchen Schmäh-Domainnamen stellt sich auch im deutschsprachigen Raum. Hier zeichneten sich Entscheidungen zu NGO-Domains aus, wie oil-of-elf.de und stoppesso.de, aber auch awd-aussteiger.de fällt in diese Kategorie von Domains. In allen drei Fällen waren die Gerichte der Ansicht, dass die Registrierung und Nutzung solcher Domains vom Grundgesetz gedeckt sind. Die UDRP-Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise klagen Unternehmen vergeblich gegen Sucks-Domains, teilweise erhalten sie Recht. Für den Fall, sie bekommen Recht, kann das zwei unterschiedliche Gründe haben: Angerufene UDRP-Panel (Richter) erkennen, dass nach beteiligten länderspezifischen Gesetzen eine Klage vor dem dann zuständigen ordentlichen Gericht erfolgreich wäre und entscheiden zu Gunsten des Antragstellers. Das ist eine rein pragmatische Frage und wird von den Machern der UDRP gut geheissen. Anders sieht es freilich aus, wenn einfach aufgrund der Marken- oder Unternehmensstaerke dem Antragstellerbegehren Statt gegeben wird.
Der Inhaber der Domain bundeskanzlerin-merkel.de hat nun zugestimmt, die Domain an das Bundespresseamt zu übertragen. Im Oktober wurde der Werbefachmann Holger Schmid, der seit 2001 im Besitz der Domain bundeskanzlerin-merkel.de war, vom Bundespresseamt dazu aufgefordert, die Domain zu löschen, ansonsten drohe eine einstweilige Verfügung. Der lehnte es jedoch ab, die Domain zu löschen, da die Gefahr bestünde, dass sich sofort ein Dritter die Domain registrieren würde. Dabei hatte er sich eigentlich schon damals vorgenommen, im Fall der Fälle die Domain an Kanzlerin Merkel kostenlos zu übergeben. Dasselbe hatte auch der Inhaber der Domain bundeskanzlerin.de, Lars Heitmüller, vor: der PR-Berater hat die Adresse bundeskanzlerin.de bereits an das Bundespresseamt übergeben.
Das Land Hessen veranstaltet seit 1961 den "Hessentag", ein mehrtägiges Fest, welches in jedem Jahr in einer anderen hessischen Gemeinde gefeiert wird. Hierzu betreibt es seit 2000 unter der Domain hessentag.de ein Informationsportal. Der Beklagte registrierte die Domain hessentag2006.de, worin das Land eine Namensanmaßung sah und vor Gericht ging. Das Gericht bescheinigt der Domain hessentag.de des klagenden Landes Namensfunktion. Die Domain stimme mit einem abgegrenzten Geschäftszweig des klagenden Landes überein, dessen Staatskanzlei das Fest plant und mit organisiert. Dem Domainnamen selbst komme Unterscheidungskraft zu, weil die zusammengefügten Begriffe ein neues Wort bildeten. Dies kennzeichnet das Landesfest, seit Mai 2000 auch mit dem Informationsportal, so dass im Hinblick auf die Domain Namensschutz bestehe. Der Beklagte greife durch die Nutzung der Domain hessentag2006.de in das Namensrecht der Klägerin ein. Es liege eine Zuordnungsverwirrung vor, auch wenn zunächst unter der Domain nur ein Online-Marktplatz für den Hessentag 2006 angekündigt ist. Nach Meinung des Gerichts ist der Beklagte daher zur Nutzung des Namens nicht berechtigt. Es setzte einen Streitwert von EUR 50.000,- fest, da der Hesentag über die Landesgrenzen hinweg bekannt sei und zuletzt sogar über 1.000.000 Gäste verzeichnete. (Quelle: domain-recht de, Domain-Newsletter #295)
Die Klägerin ist eine Stadt im Landkreis Osnabrück mit knapp 50.000 Einwohnern, die sich im Internet unter dem Domain-Namen stadt-melle.de präsentiert. Doch das sieht man vor Ort als Notlösung an und wollte in Zukunft unter melle.de online sein. Inhaber dieser Domain ist die Beklagte, ein Unternehmen, das sich mit Dachbau beschäftigt. Die Klägerin legte für sich auf die Waage, Internetnutzer beschwerten sich, sie nicht unter ihrem Namen im Internet zu finden; zudem genieße man eine überragende Bekanntheit, weil Melle flächenmäßig immerhin die zweitgrößte Stadt in Niedersachsen und in ganz Deutschland wegen der wirtschaftlichen und touristischen Attraktivität bekannt sei. Schließlich müsse man bei größeren Städten ab einer Einwohnerzahl von 25.000 von einer überragenden Bekanntheit ausgehen. Die Beklagte hält entgegen, sie sei ein verbundenes Unternehmen des Melle-Konzerns, das an insgesamt elf Standorten in Deutschland und drei Standorten in Polen mit Dachbau- und Dämmstoffen, Holz sowie Betriebsbedarf handele. 95 % der Bevölkerung Deutschlands könne bei der Frage nach der Bedeutung des Wortes "Melle" die Klägerin nicht benennen. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage zurück. Dabei stützt sich das Gericht auf die BGH-Rechtsprechung, der nach das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität ("first come, first served") gilt. Im einzelnen wägt das Gericht die gegenseitigen Interessen der Parteien ab, wobei es auch die Entscheidung des OLG Oldenburg zur Domain schulenberg.de ins Kalkül zieht. Diese Entscheidung, bei der eine Gemeinde gegenüber einem Gleichna- migen Recht bekam, da die klagende Gemeinde Schulenberg bekannter als der Namensgleiche sei, sieht das LG Osnabrück als falsch an, denn es widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. (Quelle: domain-recht de, Domain-Newsletter #298)
Die Schweiz hat kein Glück mit Domains. Nicht nur durften die Schweizer beim Run auf die .eu-Domains nicht teilhaben, da die Schweiz nicht EU-Mitglied ist. Auch sonst klappt derzeit nicht alles mit den Domains: schweiz.ch gehört nicht der Schweiz und basel.com musste zu einem unbekannten Preis erkauft werden. Der Zürcher Elektroingenieur Stefan Frei ist nicht nur Inhaber der Domain schweiz.ch, auf der er Informationen über die Schweiz sowie Accessoires mit Schweizer Kreuz, Free-Mail, MMS und Handy- klingeltöne anbietet, ihm gehören auch suisse.ch und svizzera.ch. (Quelle: domain-recht de, Domain-Newsletter #309)
Das Schiedsgerichtsverfahren für .eu-Domains beim Prager Arbitration Center scheint sich zunehmend zur Korrekturstelle für Missbrauchsfälle aus der Sunrise Period zu entwickeln: nachdem Entscheidungen wie barcelona.eu den Weg gewiesen haben, um gegen allzu dreistes Sunrise-Grabbing mit eingetragenen Marken wie "barc & elona" vorzugehen, hat das Schiedsgericht auch im Fall von reifen.eu offensichtlichen Tricksereien eine Absage erteilt: Der Beschwerdeführer, ein Herr Richard Schlicht aus Berlin, ist Inhaber der Benelux-Marke "REIFEN", wobei es sich um eine Abkürzung für "REI"nigungsmittel für "FEN"ster-glasähnliche Oberflächen handeln soll. Er klagte gegen ein im österreichischen Salzburg anässiges Unternehmen, das den Aufbau, den Betrieb und die Vermarktung von Internetportalen zum Geschäftszweck hat; dem Unternehmen gehören die Rechte an der schwedischen Marke "&R&E&I&F&E&N&". Der Beschwerdeführer machte vor Gericht geltend, dass die Marke aus einem nicht aussprechbaren Zeichengebilde bestehe, das in seiner geschriebenen Fassung höchst verwirrend aussehe und kein zusammenhängend lesbares Wort ergebe; zudem fehle es am Geschäftsbetrieb. Auch dem Gericht kam diese Marke letztlich seltsam vor. Da offensichtlich sei, dass mit dieser im August 2005 und damit nur wenige Monate vor dem Start der .eu Sunrise Period eingetragenen Marke die technische Regel des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 umgangen werden sollte, besteht nach Ansicht des Richters an der Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin kein Zweifel. Die Stellung des Zeichens "&" in einer Marke soll nach dem Geist der dotEU-Regelungen nicht zu seiner Weglassung führen, sondern zur Transkription. Konsequenterweise entschied das Gericht, die Domain auf den Beschwerdeführer zu übertragen. Unbeantwortet - da nicht Thema der Verhandlung - bleibt dabei die Frage, wieso der potenzielle Kunde zum Reinigen seiner fensterglasähnlichen Oberflächen im Internet unter "Reifen" schauen sollte. Wir wünschen dem Inhaber von hier aus viel Erfiolg mit seiner Geschäftsidee...
Ein Webdesigner namens Schmidt sah den Domainnamen schmidt.de, deren Inhaberin die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH ist, in den falschen Händen und forderte die Freigabe. Er wandte sich an das Landgericht Hannover, das ihm in seiner Entscheidung vom 22.04.2005 (Az.: 9 O 117/04) Recht gab. Aus Sicht des Gerichts lag eine Namensrechtsverletzung vor; SAT.1 hätte allenfalls Rechte an einer Domain namens "Harald Schmidt Show", nicht jedoch an schmidt.de. Das beklagte Fernsehunternehmen, das sich darauf berief, die Domain im Auftrag von Harald Schmidt registriert zu haben, ging in Berufung. Ehe das angerufene Oberlandesgericht Celle die Sache zur Entscheidung brachte, setzte es das Verfahren aus, da gerade ein ähnlich gelagerter Fall beim Bundesgerichtshof anhängig war: grundke.de (Urteil vom 08.02.2007, Az.: I ZR 59/04). Der BGH kam zu der Überzeugung, dass eine Domain auch im eigenen Namen für einen Dritten registriert werden könne; das müsse, wenn schon nicht aus dem WHOIS-Verzeichnis, über den Internetauftritt ersichtlich sein. Die Argumentation, die bereits der BGH für seine Entscheidung in Anschlag brachte, nutzte nun auch das OLG Celle. Die Beklagte und der dem Streit in zweiter Instanz beigetretene Harald Schmidt ließen wohl verlautbaren, dass die Domain in Kürze auch offiziell auf den Entertainer lauten wird. Die Entscheidung des OLG Celle findet man unter: http://short4u.de/478517da21d19
Ein Disclaimer (dt. "Haftungsfreizeichnungsklausel") ist eine allgemeine Erklärung, über die man eine Haftung ausschließen will. Verwiesen wird in solchen Disclaimern üblicherweise auf ein Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998, demnach man sich lediglich "ausdrücklich von den Inhalten anderer Seiten distanzieren muss", um keine Schwierigkeiten mit Links und gelinkten Seiten zu haben. Das Setzen dieses oder eines anderen Disclaimers schützt jedoch nicht vor juristischen Konsequenzen, wenn man mit den Inhalten der eigenen Internetseite gegen geltendes Recht verstößt, und befreit auch nicht davon, gelinkte Websites zu überprüfen, weil die Möglichkeit besteht, dass diese rechtswidrige Inhalte aufweisen. So hatte z.B. Die Inhaberin eines Internetportals einen Link zu einer illegalen MP3-Downloadseite online gestellt und sich von den Inhalten per Disclaimer distanziert. Das hat ihr vor Gericht jedoch rein gar nichts genutzt ((Urteil vom 14.06.2005 - Az. 16 O 229/05, siehe auch Domainrecht, Newsletter #267). Das Gericht stellte fest, die Portalbetreiberin hafte für die Rechtsverletzungen als Störerin unabhängig vom Verschulden allein deshalb, weil sie über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit verfügte, den Eingriff in das fremde Recht durch Entfernung des Links zu unterbinden. In diesem Zusammenhang, so stellte das Gericht fest, sei der Disclaimer völlig fehl am Platze, weil er auf die Abwehr von Schadensersatzansprüchen gerichtet sei. Unter Umständen führt er zum genauen Gegenteil. Das Setzen eines Disclaimers weist darauf hin, dass der Inhaber der Internetseite sich der Möglichkeit bewusst ist, auf rechtswidrige Inhalte zu verweisen. Das wird ihm zum Nachteil gereichen. Unter Verweis auf eine BGH-Entscheidung stellte das LG Hamburg in seiner Entscheidung (Az.: 312 O 85/98) fest, eine solche ausreichende Distanzierung habe der Beklagte jedenfalls nicht vorgenommen, indem er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweise; dies sei keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung. Disclaimer sind sinnvoll, wenn sie eingesetzt werden, um den eigenen, belieferten Markt abzustecken. Dies ist im Zusammenhang mit möglichen Markenrechtsverletzungen von Bedeutung. Nutzt man eine Domain, die einer im Ausland registrierten Marke entspricht, zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Inland, ist es sinnvoll, per Disclaimer (als ein Indiz von vielen, wie etwa die genutzte Sprache und Währung) den Markt abzustecken und deutlich zu machen, wohin man liefert, um einem Konflikt im Ausland vorzubeugen. |
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